Allgemeine Geschäftsbedingung/Vertragsbedingungen der Firma Mandreko Steinrenovierung
Es gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Dienstleistungen und Angebote unseres Unternehmens
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Vertragspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für Geschäfte, bei denen nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen, finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere Angebote sind bezüglich Preis- und
Leistungsfrist freibleibend. Absprachen werden in das Angebot aufgenommen. Andere Absprachen, speziell mündliche, gelten als nicht getroffen, wenn sie dort nicht erwähnt
werden.
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Kunde darf
diese Schriftstücke ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekanntgeben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen.
Wünscht der Kunde keine Musterfläche (diese muss nicht aktiv angeboten werden), gehen wir davon aus, dass ihm das Ergebnis unserer Renovierungsarbeiten bekannt ist. Eine Haftung oder Anerkenntnis
einer Bemängelung, weil sich der Kunde das Ergebnis anders vorgestellt hat, kann nicht anerkannt werden, da wir unsere Arbeiten nach den Vorgaben des Steins und nicht nach den Vorstellungen des
Kunden richten müssen. Eine von uns mit handgeführter Maschine ausgeführte Politur entspricht nicht der Werkspolitur und kann somit den Glanzgrad der Werkspolitur nicht erreichen. Das ist kein
Grund zur Bemängelung.
1.VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftskontakt treten.
1.2 Wir bietet im Bereich der Steinrenovierung die Reinigung + Aufarbeitung oder den Schliff + Aufarbeitung von Steinböden oder Treppen an. Genaue Bearbeitungsgänge
sind dem Angebot zu entnehmen. Ist kein Schliff angeboten, wird auch kein Schliff ausgeführt. Die Steinrenovierung wird mittels Maschinen und Wasser (evtl. Grundreiniger) durch uns oder unsere
Mitarbeiter durchgeführt. Strom und Wasser sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
1.3 Unsere Arbeiten werden möglichst staub- und dreckarm ausgeführt. Es ist jedoch in geringem Umfang möglich, dass Schmutzwasser spritzen könnte. Falls nicht anders vereinbart, klebt der Auftraggeber die Wände und alles was er für schützenswert hält, selbst ab. Da wir mit Wasser arbeiten, sollten Schränke und/oder Regale u.Ä. abgeklebt oder aus dem Arbeitsbereich entfernt werden, damit kein Schmutzwasser hierunter gelangen kann oder die Möbel beschädigt werden könnten. Für Schäden an Gegenständen, die im Arbeitsbereich der Steinrenovierung liegen, wird keine Haftung übernommen.
2. VERTRAGSSCHLUSS /
ZAHLUNG / WIDERRUF
2.1 Wir übersenden i.d.R. eine Auftragsbestätigung. Widerspricht der Privat-Kunde nicht innerhalb von 6 Werktagen ab Datum der
Auftragsbestätigung, gilt der Auftrag als erteilt. Sollte die Auftragserteilung telefonisch erfolgt sein, gelten die 6 Tage ab telefonischer Auftragserteilung.
2.2 Bei Angebotserstellung in den Räumen des
Privat-Kunden hat dieser ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sollen die Arbeiten in diesen 14 Tagen ausgeführt
werden, erlischt automatisch das Widerrufsrecht. Wird das Angebot in unseren Räumen erstellt, gilt kein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Unternehmer haben kein
Widerrufsrecht.
2.3 Sofern der Kunde vom Vertrag mit uns zurücktritt, behalten wir uns einen angemessenen Schadensersatz für entgangenen Gewinn vor (i.d.Regel 70% der Netto-Auftragssumme zzgl. MWSt).
2.4 Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2.5 Teilweise Vorkassezahlungen bei Neukunden behalten wir uns ausdrücklich vor.
2.6 Der Vergütungsanspruch wird mit Beendigung der Arbeiten fällig und ist unbar innerhalb der genannten Zahlungsfrist auf der Rechnung/Angebot zu entrichten. Skontoabzug wird nicht gewährt.
Gemäß § 632a BGB können wir für in sich abgeschlossenen Teile der Renovierungsarbeiten Abschlagszahlungen verlangen. Bei Endbeträgen unter 1.000 EUR oder Tagesarbeiten behalten wir uns „Barzahlung/EC-Kartenzahlung bei Beendigung der
Arbeit“ vor.
2.7 Beanstandungen müssen im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten werden. Als Abnahme reicht auch die formlose Zustimmung des
Auftraggebers durch Zahlung und/oder die Nutzung der durch uns bearbeiteten Fläche. Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen.
Dieser Hinweis gilt als „angemessene Frist“ gem. BGB und ist auf unseren Abnahmebescheinigungen niedergeschrieben. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB §644). Nimmt der Auftraggeber das Werk in Benutzung, und
lässt die Frist zur Bemängelung verstreichen ist damit die mängelfreie Abnahme erteilt. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme in Gänze nicht verweigert werden. Abnahmeverweigerung, oder Abnahme mit Mängeln beeinträchtigt nicht die Zahlungsverpflichtung.
Die Übersendung dieser AGB`s gilt als schriftlicher Hinweis.
2.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
3. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
3.1 Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die erbrachte Leistung laut Vertrag erbracht wurde. Die
Renovierungsarbeiten gelten als fehlerfrei vom Kunden anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Arbeiten, schriftlich reklamiert und die bearbeiteten Flächen
vollumfänglich in Nutzung genommen werden.
Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt
werden.
Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt und
vollständig ohne Einschränkungen nutzt (BGB).
3.2 Wir leisten Gewähr durch Nachbesserung, wenn der Kunde berechtigterweise Nacherfüllung verlangt.
3.3 Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt
oder sie für uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3.4 Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden dann nicht zu, wenn nur eine
geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben (z.B. Nichtbeachtung von Hinweisen zur Imprägnierung oder
Wischpflegeanweisungen, Materialbeschaffenheit)
3.5 Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung
entspricht.
3.6 Es wird kein Mangel aus folgenden Gründen anerkannt:
Der (Natur-)Stein wird von uns unter Berücksichtigung der Eigenschaften des (Natur-)Steins behandelt. Manche Eigenschaften der Steine machen eine gleichmäßige Politur der Oberfläche
(die durch uns hergestellte Politur ist KEINE Werkspolitur. Der Glanzgrad der Werkspolitur
ist mit handgeführten Bearbeitungsmaschinen, oder durch Kristallisation, NICHT zu erzielen. Die hergestellte Politur hat einen natürlichen Glanzgrad.
Je stärker der Glanzgrad, desto mehr Rutschgefahr besteht. Das ist kein Grund zur Bemängelung. Hierdurch haben wir ausdrücklich auf diese Gefahr hingewiesen) unmöglich. Farbunterschiede sind ebenfalls möglich. Das ist ein Naturmerkmal des Steins und kein Grund zur Beanstandung.
Bei falscher Pflege/Behandlung der von uns behandelten Fläche ist jegliche Gewährleistung sofort
erloschen.
Für eine evtl. Vorbehandlung, evtl. mit chemischen Mitteln, der zu renovierenden Fläche und eine unerwünschte Reaktion auf unsere Arbeit, kann keine Haftung übernommen werden.
3.7 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen
3.8 Optische Mängel /Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung: Mängel, die die
Gebrauchsfähigkeit der Leistung so gut wie nicht beeinträchtigen, sich lediglich in der Optik auswirken und deren
Beseitigung ganz erhebliche Kosten nach sich ziehen würde sind optische Mängel. Deshalb ist bei optischen
Mängeln, die zwar das äußere Erscheinungsbild des Werkes, nicht aber dessen Funktion
beeinträchtigen, eine Gesamtabwägung auf der Basis des § 635 Abs. 3 BGB
vorzunehmen, um „Unverhältnismäßigkeit“ zu beurteilen.
4. KÜNDIGUNG
4.1 Sowohl wir als auch der Kunde können den Vertrag fristlos kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die
Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.
4.2 Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung haben wir Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder hilfsweise einer angemessenen Vergütung für die durch uns
bereits ausgeführten Renovierungsleistungen bzw. Verdienstausfall. Insoweit werden wir die bereits erbrachten Leistungen und die hierfür zu gewährende Vergütung darlegen, bewerten und von den
noch nicht ausgeführten Leistungen abgrenzen. Wird für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung verlangt, so haben wir auch diese darzulegen und anzugeben welche Aufwendungen wir aufgrund der
Beendigung des Vertrages erspart haben. Evtl. Verdienstausfall ist entsprechend auszugleichen.
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - GERICHTSSTAND
5.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Alle Erklärungen, Anzeigen, Zustimmungen oder Ähnliches, die zwischen dem
Verwender und dem Kunden Rechtswirkungen hervorrufen sollen, bedürfen der Schriftform. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Von dieser Klausel kann nur schriftlich abgewichen
werden.
5.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht.
5.3 Wir arbeiten nach BGB. Die VOB gilt als nicht vereinbart. Es sei denn, in der Auftragsbestätigung wurde etwas anderes vereinbart.
5.4 Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand.
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